
Fragen und Antworten
zur TKG Novelle 2021
Auf unserer Rechnung erhalte ich seit Dezember 2021 zusätzliche Informationen zu den Laufzeiten. Warum ist das so?Â
Mit Wirkung ab dem 1.12.2021 wurde das Telekommunikationsgesetz novelliert und einige der neu eingeführten Regelungen zum Kundenschutz sind für alle Endnutzer, also nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Geschäftskunden und somit auch für Plusnet Kunden anwendbar.
U.a. müssen Anbieter Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen aufÂ
- die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,Â
- die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und
- das Recht, einen verlängerten Vertrag (unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat) zu kündigen.
Diesen Hinweispflichten kommen wir auf den Rechnungen nach, um unseren Kunden bestmögliche Transparenz zu bieten.
Folgende Informationen werden  seit dem 1.12.2021 für die einzelnen von unseren Kunden bezogenen Leistungen auf der Rechnung dargestellt:
- Vertragsbeginn
- Ende der aktuellen Vertragslaufzeit
- Eingang der Kündigung spätestens am
- Kündigungsfrist
Eine Besonderheit gilt für Plusnet Projektkunden:Â
Aus technischen Gründen erhalten alle Kunden auf der ersten Seite der Rechnung in einer Fußnote den Hinweis:
„Bitte beachten Sie bei dem Ende der Laufzeit von Einzelverträgen, dass zusätzlich die übergeordnete Laufzeit des Rahmenvertrags ausschlaggebend sein kann.“Â
Dieser Hinweis betrifft nur Kunden, die einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben. In der Regel sind dies „Projektkunden.“Â
Hintergrund hierfür ist, dass bei Projekten üblicherweise die Vertragslaufzeit für die im Rahmenvertrag aufgeführten Leistungen erst mit Bereitstellung der letzten Teilleistung beginnt. Sollten die in den Rechnungen aufgeführte Laufzeit einer Einzelleistung von der des Rahmenvertrags abweichen, gilt die Laufzeit des Rahmenvertrags dennoch vorrangig. Â
Haben sich die Kündigungsfristen für Geschäftskunden geändert?
Ja, nach § 56 Abs. 3 TKG neu gilt für stillschweigend verlängerte Verträge über Telekommunikationsdienste, dass diese nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit täglich mit der Frist von einem Monat (taggenau) gekündigt werden können. Diese Regelung ist auch für Bestandsverträge anwendbar.Â
Zur Vereinheitlichung der Fristen gilt auch für Kündigungen zum Ende einer Laufzeit künftig eine Kündigungsfrist von einem Monat. Bislang galt hier eine Frist von 3 Monaten.Â
Beispiele:
Zugang der Kündigung 4.10.21
Fristende 4.11.21Â
Zugang der Kündigung  12.11.21
Fristende  12.12.21 (auch wenn es ein Sonntag ist)Â
Zugang der Kündigung  28.02.22
Fristende  28.03.22Â
Zugang der Kündigung  31.01.22
Fristende  28.02.21 (fehlt entsprechender Monatstag, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Monats)Â
Was müssen Kunden hinsichtlich der neuen Fristen beachten?Â
Möglicherweise ist eine Vertragsbeendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt, also beispielsweise zu einem Monatsende gewünscht.Â
Selbstverständlich können unsere Kunden bei automatisch verlängerten Verträgen bei Bedarf in der Kündigung einen Wunschtermin als Beendigungszeitpunkt nennen, wenn dieser mehr als 1 Monat in der Zukunft liegt.Â
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Wir informieren Sie, sobald Ihre Adresse im Ausbaugebiet für Glasfaser liegt.
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